Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h gemäß §§ 41 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 26a StVG, §§ 1ff BKatV " eine Geldbuße von 1.100,00 DM festgesetzt, gegen die Betroffene ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet und die Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
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