Der Kläger suchte am 23. November 1990 die von der Beklagten zu 2) betriebene Tankstelle und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt auf, um dort die Reifen seines Pkw wechseln zu lassen. Auf Bitte des Beklagten zu 1), der die Werkstatt als Kraftfahrzeugmeister leitete, fuhr der Kläger sein Fahrzeug auf die für die Durchführung der Arbeiten vorgesehene Hebebühne. Er verblieb auch in der Folgezeit im Werkstattraum. Nachdem der Beklagte zu 1) die Reifen abmontiert hatte, bat ihn der Kläger, eine Beule auf einer Radfelge des Pkw auszugleichen. Als der Beklagte zu 1) dieser Bitte nachkam und mit einem Hammer auf die Felge einschlug, löste sich ein Metallsplitter und drang in das linke Auge des in der Nähe stehenden Klägers ein. Dieser erblindete infolge der erlittenen Verletzung auf dem linken Auge nahezu vollständig.
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