OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2020
20 U 3/20
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2020, 1300
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 18/19

Arglistanfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch einen VersicherungsmaklerZurechnung der Täuschung gegenüber dem Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 20 U 3/20

DRsp Nr. 2020/10867

Arglistanfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler Zurechnung der Täuschung gegenüber dem Versicherungsnehmer

Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem Versicherungsnehmer (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.06.2010 - 5 U 272/08). Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn - wie hier - der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.