Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB bei fahrlässiger Nebentäterschaft
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 15 W 13/94
DRsp Nr. 1995/9390
Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB bei fahrlässiger Nebentäterschaft
Keine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Grundsätze der Haftungseinheit auf Fälle fahrlässiger Nebentäterschaft, statt dessen Haftung nach den Grundsätzen zur kombinierten Einzelabwägung und Gesamtschau.