VGH Bayern - Beschluss vom 05.06.2024
11 CS 24.324
Normen:
FeV a.F. § 14 Abs. 1 S. 3; FeV a.F. § 46 Abs. 3; StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 23.2107

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit nach Begehung von Straftaten

VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.324

DRsp Nr. 2024/8675

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit nach Begehung von Straftaten

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Februar 2024 wird in Ziffern I Satz 1 und Ziffer II aufgehoben.

II. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. September 2023 wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV a.F. § 14 Abs. 1 S. 3; FeV a.F. § 46 Abs. 3; StGB § 316;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.