Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt hat.
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