OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2020
20 U 154/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.06.2019

Ansprüche gegen eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung nach behauptetem FahrzeugdiebstahlNachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 154/19

DRsp Nr. 2020/15993

Ansprüche gegen eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung nach behauptetem Fahrzeugdiebstahl Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

Behauptet der VN einen Kfz-Diebstahl, muss er das sog. "äußere Bild" beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt - gegen den Willen des Berechtigten - nicht wieder aufgefunden worden sein. Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der VN selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum "äußeren Bild" nicht möglich, bleibt der VN beweisfällig (so auch im Streitfall). Dass für den VN bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.