ArbG Bonn, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 397/19
Ansprüche eines geringfügig Beschäftigten auf Vergütung von Überstunden, Zahlung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
LAG Köln, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 653/19
DRsp Nr. 2020/13967
Ansprüche eines geringfügig Beschäftigten auf Vergütung von Überstunden, Zahlung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Einzelfall einer Zahlungsklage bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit unregelmäßigen Arbeitszeiten
1. Ein Anspruch auf Vergütung geleisteter Überstunden setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt und ggfls. beweist, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat.2. Ein Anspruch auf Vergütung geleisteter Überstunden setzt weiterhin voraus, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.3. Dabei ordnet der Arbeitgeber konkludent Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist.4. Von der Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn er diese in der Vergangenheit einmal jährlich vergütet hat.
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