Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.050,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin schloss am 17.05.2017 mit Beginn zum 01.07.2017 bei der Beklagten zu 1) einen Rentenversicherungsvertrag ab. Bei Abschluss des Vertrages unterzeichnete sie zudem eine Erklärung, wonach ihr der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden.
1. 2.
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