I. Am 21. August 1991 verursachte ein beim Malteser-Hilfsdienst B. eingesetzter Zivildienstleistender schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Unfall ereignete sich auf einer Rettungsfahrt, die der Zivildienstleistende mit einem bei der Streithelferin haftpflichtversicherten Rettungsfahrzeug des Malteser-Hilfsdienstes durchgeführt hatte, das dieser im Rettungsdienst der Stadt B. eingesetzt hatte. Die Streithelferin hat den materiellen Schaden des Klägers reguliert. Der Kläger nimmt nunmehr die beklagte Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Schmerzensgeld in Anspruch. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger müsse sich auch wegen dieses Anspruchs vorrangig an die Streithelferin halten. Die Vorinstanzen haben die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Die Revision der beklagten Bundesrepublik wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
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