Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 4.017,13 €
I. Die Klägerin begehrt vom dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung .
Diese wurde aufgrund ihres Antrags mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
Nach Auffassung der Klägerin ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
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