Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß §
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 2.848,68 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen.
Diese wurden aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juli 2005 nach dem so genannten Policenmodell des §
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