Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2015 Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 100) mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Am 9. Juni 2016 bewilligte ihm die Beklagte im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Parkerleichterungen für sein Kraftfahrzeug.
Am 14. Dezember 2016 beantragte der Kläger die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes in der Nähe seiner Wohnung. Er könne nur kürzere Wegstrecken unter 100 m zu Fuß zurücklegen. Ein Garagenstellplatz stehe nicht zur Verfügung.
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