Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Dezember 2017 - 5 OWi
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind.
I.
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