OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.1989 14 U 11/88
Normen:
AKB § 13 Nr. 1, Nr. 3 (a.F.), Nr. 4, Nr. 5 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/18
NJW-RR 1989, 858
NZV 1989, 438
ZfS 1989, 352
Anspruch auf Wiederherstellungskosten ohne Durchführung einer Reparatur in der Kaskoversicherung
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 14 U 11/88
DRsp Nr. 1995/1550
Anspruch auf Wiederherstellungskosten ohne Durchführung einer Reparatur in der Kaskoversicherung
»Bei der Fahrzeugversicherung nach § 12AKB hat der Versicherungsnehmer im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs jedenfalls dann, wenn die geschätzten Kosten der Wiederherstellung im Sinne von § 13 Nr. 5 AKB den Wiederbeschaffungswert nach § 13 Nr. 1 AKB nicht übersteigen, einen Anspruch auf Ersatz der vollen Wiederherstellungskosten nach § 13 Nr. 5 AKB auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt. Die Entschädigung ist in diesem Fall nicht nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Wertes des beschädigten Fahrzeugs zu berechnen (§ 13 Nr. 1, Nr. 3 AKB).«
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 1, Nr. 3 (a.F.), Nr. 4, Nr. 5 ;
Hinweise:
Hinweis:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.