VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2018
11 CS 18.153, 11 C 18.154
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1115

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Vermutung des Bestehens einer psychischen Erkrankung nach Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.153, 11 C 18.154

DRsp Nr. 2018/6893

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Vermutung des Bestehens einer psychischen Erkrankung nach Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Tenor

I.

Die Verfahren 11 CS 18.153 und 11 C 18.154 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 2017 wird in Ziffer 1, 2 und 4 aufgehoben.

III.

Dem Antragsteller wird für die Verfahren AN 10 S 17.1115 und 11 CS 18.153 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S..., G..., beigeordnet.

IV.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 28. September 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst den Führerschein der Klasse B zurückzugeben oder ihm, falls die Rückgabe nicht möglich ist, ein Ersatzdokument auszustellen.

V.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

VI.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 18.153 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.