Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juni 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist mit Versicherungsbeginn zum 1. Augst 1993 wirksam zustande gekommen. Der Kläger kann von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der von ihm geleisteten Prämien unter Anrechnung des geleisteten Rückkaufswertes nicht beanspruchen; die hierauf gerichteten Hauptanträge zu 1) und 2) sind in der Sache unbegründet.
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