Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2015 wird zum Teil aufgehoben. Die insgesamt 15 Bescheide des Beklagten vom 16. Juni 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011, werden aufgehoben, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen jeweils über folgende Beträge hinaus aufgehoben und zurückgefordert hat: - August 2006: 191,03 EUR - September 2006: 186,03 EUR - April 2007: 240,44 EUR - Mai 2007: 414,02 EUR - Juli 2007: 495,03 EUR - Februar 2008: 416,81 EUR - Juni 2008: 318,23 EUR
Die Bescheide des Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 werden darüber hinaus aufgehoben, soweit der Beklagte die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate April und Mai 2007, März 2008 sowie März und Juni 2010 geltend macht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 13 Prozent ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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