BSG - Urteil vom 30.11.2023
B 3 P 5/22 R
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4; SGB XI § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 89
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 55/19
LSG Bayern, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 78/19

Anspruch auf Kostenübernahme für eine videogestützte Türöffnungsanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme für einen an den Rollstuhl gebundenen Gehbehinderten; Videogestützte Türöffnungsanlage als Leistung der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 P 5/22 R

DRsp Nr. 2024/7095

Anspruch auf Kostenübernahme für eine videogestützte Türöffnungsanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme für einen an den Rollstuhl gebundenen Gehbehinderten; Videogestützte Türöffnungsanlage als Leistung der Krankenversicherung

Eine videogestützte Türöffnungsanlage ist keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, sondern ein der Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung zuzurechnendes Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 4; SGB XI § 23 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit stehen eine videogestützte Türöffnungsanlage als Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung sowie eine Entschädigung wegen Versäumnis der Bescheidungsfrist hierzu.