Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für den Unterhaltszeitraum bis einschließlich Februar 2018 zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist.
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