Anrechnung ersparter Aufwendungen auf Schadensersatzanspruch
KG, Urteil vom 18.03.1968 - Aktenzeichen 12 U 2027/67
DRsp Nr. 1995/9424
Anrechnung ersparter Aufwendungen auf Schadensersatzanspruch
»1. Der Geschädigte muß sich auf seinen Ersatzanspruch die während des Krankenhausaufenthaltes erzielten Ersparnisse an Eigenverpflegung anrechnen lassen. Diese Vorteilsausgleichung gibt dem Schädiger aber keine Gegenforderung, die er gegenüber den Ansprüchen des Geschädigten auf Ersatz bestimmter materieller Schäden sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zur Aufrechnung stellen könnte.2. Mit der Anschlußberufung kann die Klägerin einen Zahlungsanspruch geltend machen, der im ersten Rechtszuge Gegenstand einer Feststellungsklage gewesen ist.«