OVG Sachsen - Beschluss vom 06.09.2022
6 A 258/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SächsStrG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 2022, 329
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2071/18

Anordnung des Zusatzzeichens Anlieger frei durch die Straßenverkehrsbehörde als Anspruch eines Anliegers zum Erreichen der Grundstücke mit Kfz; Beschränkung der Begehbarkeit des Gehwegs nur für Anlieger bzgl. Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 6 A 258/21

DRsp Nr. 2024/7940

Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" durch die Straßenverkehrsbehörde als Anspruch eines Anliegers zum Erreichen der Grundstücke mit Kfz; Beschränkung der Begehbarkeit des Gehwegs nur für Anlieger bzgl. Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2021 - 6 K 2071/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SächsStrG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.).