VGH Bayern - Beschluss vom 14.06.2023
11 CS 22.2675
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2023, 527
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 22.1960

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vermuteter fehlender Fahreignung; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2675

DRsp Nr. 2024/7410

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vermuteter fehlender Fahreignung; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nummer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am ... 1958 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt).

Durch Arztbrief einer internistischen Klinik vom 30. Juni 2021 wurde dem Landratsamt A. bekannt, dass beim Antragsteller u.a. nach einem Schlaganfall Gehirnschäden, fortgeschrittene Durchblutungsstörungen und Gehirnschwund sowie neben einem Verdacht auf subakute Mitralklappenendokarditis auch Herzrhythmusstörungen (paroxysmales Vorhofflimmern) diagnostiziert worden sind.