OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2018 1 B 25.15
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3 und S. 4 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 23.01.2014
Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem gesamten Zehlendorfer Damm hinsichtlich Bestehens einer Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 1 B 25.15
DRsp Nr. 2019/12768
Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem gesamten Zehlendorfer Damm hinsichtlich Bestehens einer Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse
1. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht in Kleinmachnow beidseits des Zehlendorfer Damms zwischen Bäkestraße/Wilhelm-Külz-Straße und der Landesgrenze Berlin ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht liegen für den gesamten Zehlendorfer Damm nicht vor.2. Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt eine sog. qualifizierte Gefahrenlage voraus, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Erforderlich ist eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wobei besondere örtliche Verhältnisse insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die ERA 2010 zurückgegriffen werden.
Tenor
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