OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2005
3 Ss OWi 61/05
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 19.10.2004

Angabe der Fahrzeugart im Urteil über Geschwindigkeitsverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 61/05

DRsp Nr. 2005/5523

Angabe der Fahrzeugart im Urteil über Geschwindigkeitsverstoß

»Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss mitteilen, mit welcher Art von Kraftfahrzeug (Lkw, Pkw) der Betroffene gefahren ist und den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, da die Rechtsfolgen eines Geschwindigkeitsverstoßes hinsichtlich der einzelnen Fahrzeugarten unterschiedlich sein können.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Minden vom 19.10.2004 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 60,- EUR und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats - ohne § 25 Abs. 2 a StVG - verhängt worden, wobei die Fahrerlaubnisklassen C 1 und C 1 E ausgenommen worden sind. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 20.10.2004, die er mit näheren Ausführungen begründet hat.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2005 u.a. Folgendes ausgeführt:

" ...

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und wurde auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.