Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen
BGH, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen VI ZR 219/93
DRsp Nr. 1994/3329
Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen
»Die besondere Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2 aStVO greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muß, daß sie auf Grund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können (hier: Überschreiten einer 7, 50 m breiten Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.«