Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 29. Oktober 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h unter Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot verhängt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
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