I. Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 10. April 1997 Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis zum 12. Juni 1997 verlängert. An diesem Tage ging beim Telefax-Empfangsgerät des Berufungsgerichts die Kopie einer zwölfseitigen Begründungsschrift ein, die zu großen Teilen geschwärzt und unleserlich war, erst am nächsten Tage folgte das Original in ordnungsgemäßem Zustand.
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