Das AG verurteilte den Betr. am 08.10.2012 wegen einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h (Tatzeit: 21.06.2012) zu einer Geldbuße und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG. Seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, blieb erfolglos.
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