Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (§§ 41 Abs. 2 StVO, , , Abs. ) zu einer Geldbuße von 295,- EUR und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § Abs. i.V.m. § Abs. als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
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