I. Das Landgericht hat die auf Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufes gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das am 22. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Januar 1994 (Montag) Berufung eingelegt. Mit einem am 25. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragte die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dies lehnte der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 28. Februar 1994 ab, weil die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Fristverlängerungsantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Am 4. März 1994 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig die Berufung.
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