1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.04.2012 (Aktenzeichen
2. Die Zurücknahme der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 gegen die Abweisung der Widerklage in dem vorbezeichneten Urteil hat insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
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