I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.01.2018, Az
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.513,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 24.077,29 EUR festgesetzt.
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