1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. September 2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er für seine Wohnung in G. eine Hausratsversicherung zum Neuwert nach den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2000/E) unter Einschluss einer sogenannten Außenversicherung unterhält, wegen eines Einbruchdiebstahls in Anspruch.
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