Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2014 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge des Zusammenstoßes seines Fahrzeugs Marke1 Fahrgestellnummer ... mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ... am ...4.2012 entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schadens und über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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