I.
Der Kläger beansprucht Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten für den Pkw X (...) abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls des Pkw am 23./24.4.2005 in O1. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.7.2005 (Bl. 15) eine Leistung wegen des angezeigten Schadensfalles ab, weil ein Nachweis über den behaupteten Diebstahl nicht geführt sei; dafür genüge allein die Vorlage einer polizeilichen Diebstahlsanzeige nicht aus.
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