1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 08. Juni 2012, Az.:
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 08. Juni 2012, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.219,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 sowie 837,52 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Halle vom 08. Juni 2012, Az.:
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