Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30.4.2013, AZ
abgeändert:
1.Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unter der Versicherungsnr. xxx bestehende Krankenversicherungsvertrag des Klägers durch Rücktritt oder Anfechtung der Beklagten nicht erloschen ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.851,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2012 zu bezahlen.
3. 4. II. III. IV.
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