Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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