OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2018
16 B 534/17
Normen:
FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; StVG a.F. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVG a.F. § 29 Abs. 4 Nr. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 5 S. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 7 S. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2018, 295
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 583/17

Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog. Führerscheintourismus; Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hinsichtlich Wohnsitzerfordernis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 16 B 534/17

DRsp Nr. 2018/1372

Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog. Führerscheintourismus; Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hinsichtlich Wohnsitzerfordernis

1. Aus der - in der EuGH-Rechtsprechung zur Frage der Einhaltung der innereuropäischen Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen - nicht unmittelbar aus sich heraus verständlichen Verknüpfung der Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat einerseits und der Möglichkeit der Berücksichtigung "alle[r] Umstände des [...] anhängigen Verfahrens" andererseits wird in der neueren verwaltungsgerichtlichen Judikatur gefolgert, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen sei, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise etwa auf einen "ganz kurzen" Aufenthalt des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat und auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden könne.