Anderweitige Auslegung einer von einem Zeugen bekundeten Willenserklärung im Berufungsverfahren
BGH, Urteil vom 08.09.1997 - Aktenzeichen II ZR 55/96
DRsp Nr. 1998/1148
Anderweitige Auslegung einer von einem Zeugen bekundeten Willenserklärung im Berufungsverfahren
»Das Berufungsgericht darf gemäß § 398ZPO auch ohne erneute Beweisaufnahme eine von einem Zeugen bekundete (Willens-)Erklärung jedenfalls dann anders als der Erstrichter auslegen, wenn deren objektiver Erklärungswert vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157BGB) aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestandes von demselben Beweisergebnis ausgeht wie der Vorderrichter.«