Amtshaftung wegen Teilnahme eines Soldaten am allgemeinen Straßenverkehr in einem privaten Kfz mit Marschbefehl
BGH, Urteil vom 26.05.1981 - Aktenzeichen VI ZR 52/80
DRsp Nr. 1994/5028
Amtshaftung wegen Teilnahme eines Soldaten am allgemeinen Straßenverkehr in einem privaten Kfz mit Marschbefehl
Eine von Soldaten in einem privaten Kfz durchgeführte, mit Marschbefehl angeordnete Fahrt zum neuen Truppenstandort ist eine Dienstfahrt mit hoheitlicher Zielsetzung, bei der Ansprüche des verletzten Mitfahrers gegen den Fahrer und Halter ausgeschlossen sind.