Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst verweigerten Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458).
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