Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover - Strafrichterin - vom 3. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
I.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der verheiratete Angeklagte, der zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren hat, bislang unbestraft. Er ist zu 50 % schwerbehindert und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch sozialrechtliche Grundsicherung.
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