Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I, S. 1626) dürfte bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 S. 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sein.
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