AG Würzburg - 23.04.1993 (14 C 731/93) - DRsp Nr. 1994/16004
AG Würzburg, vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 14 C 731/93
DRsp Nr. 1994/16004
Wird bei Befahren einer Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von 2,10 m das Mitführen von Fahrrädern auf dem Dachgepäckträger "vergessen", so ist ein derartiges Augenblicksversagen nicht als grob fahrlässig i.S.v. § 61VVG anzusehen.