AG Ulm - Urteil vom 03.04.1996
5 C 210/96
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 256

AG Ulm - Urteil vom 03.04.1996 (5 C 210/96) - DRsp Nr. 1996/29974

AG Ulm, Urteil vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 5 C 210/96

DRsp Nr. 1996/29974

Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Gutachters ist aus der Sicht des Geschädigten ohne besondere Sachkenntnis zu beurteilen. Durfte der Geschädigte aufgrund der Anstoßstelle eine Spurverschiebung für möglich halten, ist die Beauftragung eines Gutachters in jedem Falle erforderlich, mag seine Untersuchung auch später einen Reparaturaufwand von unter 1000: DM ergeben.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1996, 256