AG Ulm - Urteil vom 03.04.1996 (5 C 210/96) - DRsp Nr. 1996/29974
AG Ulm, Urteil vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 5 C 210/96
DRsp Nr. 1996/29974
Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Gutachters ist aus der Sicht des Geschädigten ohne besondere Sachkenntnis zu beurteilen. Durfte der Geschädigte aufgrund der Anstoßstelle eine Spurverschiebung für möglich halten, ist die Beauftragung eines Gutachters in jedem Falle erforderlich, mag seine Untersuchung auch später einen Reparaturaufwand von unter 1000: DM ergeben.