AG Stolzenau - 04.04.1997 (3 C 551/95) - DRsp Nr. 1998/1540
AG Stolzenau, vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 3 C 551/95
DRsp Nr. 1998/1540
Auf einem Parkplatz hat der fließende Verkehr keinen Vorrang. Es gilt das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2StVO; Parkplatzbenutzer haben ihre Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1StVO einzurichten und müssen insbesondere als Zurücksetzende brems- und anhaltebereit fahren.