Die Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat aus §§ 105 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit 84 Abs. 2 BRAGO keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 402,50 DM.
§ 84 Abs. 2 BRAGO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Regelung ist im Bußgeldverfahren nur dann anwendbar, wenn die Akten bei Gericht eingegangen sind und das Verfahren dort durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eingestellt wird.
Damit schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Beklagten und der der Amtsgerichte Wetzlar (32 C 2928/94) und Hadamar (3 C 604/95) sowie des Landgerichts Karlsruhe (1 Qs 22/95) an.
Die Gebühren des Rechtsanwaltes im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden Verfahrens bis zum Eingang der Akten bei Gericht sind durch § Abs. abschließend geregelt, wonach er die Hälfte der Gebühr des § Abs. Nr. erhält.
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