AG Siegburg - Urteil vom 03.01.1986 (9 C 588/85) - DRsp Nr. 1994/15917
AG Siegburg, Urteil vom 03.01.1986 - Aktenzeichen 9 C 588/85
DRsp Nr. 1994/15917
Sind am Fahrzeug keine Aufbruchsmerkmale vorhanden und ist es mit einem dafür bestimmten Schlüssel gefahren worden, so kann der Beweis des Diebstahls nicht als geführt angesehen werden.